Treuhandgesetz (TreuhG)
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

Ausfertigungsdatum: 17.06.1990


§ 22 TreuhG

Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Abs. 2 entstanden sind, sind mit Ablauf des 30. Juni 1991 aufgelöst, wenn die nach den §§ 19 und 21 erforderlichen Maßnahmen bis zu diesem Tage nicht durchgeführt worden sind.