Treuhandgesetz (TreuhG)
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

Ausfertigungsdatum: 17.06.1990


§ 21 TreuhG

(1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2.
die Eröffnungsbilanz;
3.
der Gründungsbericht;
4.
der Prüfungsbericht.

(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.

(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.