Transparenzgesetz (TransparenzG)
Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

Ausfertigungsdatum: 27.01.2017


§ 9 TransparenzG Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 zu erlassen.