(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
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