Transparenzgesetz (TransparenzG)
Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

Ausfertigungsdatum: 27.01.2017


§ 8 TransparenzG Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.