TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)
Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

Ausfertigungsdatum: 11.02.2013


§ 7 TPG-OrganV Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen

(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
2.
Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
3.
Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
4.
empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.

(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.