(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
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Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
- 2.
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Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
- 3.
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Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
- 4.
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empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.
(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.