(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
- 1.
-
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,
- 2.
-
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
- 3.
-
im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen
- a)
-
Produktgestaltung und -konstruktion,
- b)
-
Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
- 4.
-
im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen
- a)
-
Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
- b)
-
Stahl- und Metallbautechnik,
- c)
-
Elektrotechnische Systeme.
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.