(TNGebV)
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.1999


§ 1 TNGebV Erheben von Gebühren

Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.