(TNGebV)
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.1999


§ 2 TNGebV Gebührenerstattung nach Widerruf von Zuteilungen unter Vorbehalt

Wird eine Zuteilung von Rufnummernblöcken, die nach den Zuteilungsregeln unter Vorbehalt zugeteilt worden sind, widerrufen, nachdem die Rufnummernblöcke als frei gemeldet worden sind, werden die für die Zuteilung erhobenen Gebühren erstattet, soweit dies unter Berücksichtigung des mit der Nummernzuteilung verbundenen Verwaltungsaufwands, der Gültigkeitsdauer der Nummernzuteilung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzens angemessen ist.