Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGebV)
Verordnung über Telekommunikationsgebühren

Ausfertigungsdatum: 19.07.2007


§ 1 TKGebV Erhebung von Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.