(TKG)
Telekommunikationsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.06.2004


§ 66m TKG Umgehungsverbot

Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.