Ausfertigungsdatum: 15.10.1992
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere.
Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.