(TierZG1989LehrgV)
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.10.1992


§ 7 TierZG1989LehrgV Zulassungsvoraussetzungen

An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und

1.
die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und
2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt
hat.