(TierZG)
Tierzuchtgesetz

Ausfertigungsdatum: 18.01.2019


§ 22 TierZG Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durchführung von technischen Aufgaben oder der Durchführung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen handeln oder vermitteln.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie können zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen und Anordnungen insbesondere

1.
vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass Vorbuchtiere, Zuchttiere oder Zuchtmaterial abgegeben oder Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchgeführt werden,
2.
Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig sicherstellen und ihre unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
3.
anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,
4.
Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen einziehen oder anordnen, dass Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen neu ausgestellt werden; dies trifft auch auf Equidenpässe zu, sofern tierzuchtrechtliche Verstöße vorliegen,
5.
anordnen, dass Abstammungen überprüft werden,
6.
anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung entsprechend dem genehmigten Zuchtprogramm durchgeführt werden.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft und die Vorlage der Unterlagen auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Befugnissen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und
2.
die Zuchtunterlagen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(5) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben erhalten die für die Tierzucht zuständigen Überwachungsbehörden Zugang zu den Angaben, die Tierhalter aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt haben.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der Überwachung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen festzulegen an

1.
die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Kontrollen durchführen,
2.
die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei den Akteuren unter Berücksichtigung des Risikos von Verstößen und der Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,
3.
die Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1012 durchgeführt werden,
4.
das Vorgehen der Behörden bei Verstößen zusätzlich zu Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012,
5.
die Form und den Inhalt der Berichte über die durchgeführten Kontrollen an die Kommission nach Artikel 48 Absatz 3 sowie Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/1012,
6.
die Prüfung, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.