(TierZG)
Tierzuchtgesetz


Ausfertigungsdatum: 18.01.2019

Stand: § 6 Abs. 3 tritt gem. § 30 am 21.4.2021 außer Kraft

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften