Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung (TierSeuchSchNOKanV)
Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal

Ausfertigungsdatum: 08.06.1973


§ 4 TierSeuchSchNOKanV

Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.