Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung (TierSeuchSchNOKanV)
Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal

Ausfertigungsdatum: 08.06.1973


§ 3a TierSeuchSchNOKanV

(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.

(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.