(1) Wer
- 1.
-
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
- a)
-
Versuche,
- b)
-
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
- c)
-
Fortzüchtung
vornehmen will oder
- 2.
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Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.