(1) Wer 
        
            - 1.
- 
                
                    mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
                     
                        - a)
- 
                            Versuche, 
- b)
- 
                            mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder 
- c)
- 
                            Fortzüchtung 
 
                    vornehmen will oder
                 
- 2.
- 
                Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will, 
        bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    
    
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.