Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV)
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Ausfertigungsdatum: 25.11.1985


§ 1 TierSeuchErV Begriffsbestimmung

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder Teile von Erregern

1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger).