Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

Ausfertigungsdatum: 01.08.2013


§ 47 TierSchVersV Unberührtheitsklausel

Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.