Im Sinne dieser Verordnung sind: 
        
            - 1.
- 
                Tier:jedes lebende Tier; 
- 2.
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                Gatterwild:in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine; 
- 3.
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                Küken:Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf; 
- 4.
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                Betreuen:das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes; 
- 5.
- 
                Hausschlachtung:das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.