Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
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Tier:jedes lebende Tier;
- 2.
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Gatterwild:in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
- 3.
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Küken:Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
- 4.
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Betreuen:das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
- 5.
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Hausschlachtung:das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.