(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
    
        (2) Diese Verordnung gilt für 
        
            - 1.
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                das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof, 
- 2.
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                das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, 
- 3.
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                das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind, 
- 4.
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                das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und 
- 5.
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                das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung. 
        (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei 
        
            - 1.
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                einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind, 
- 2.
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                weidgerechter Ausübung der Jagd, 
- 3.
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                zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und 
- 4.
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                einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.