Tierschutzkommissions-Verordnung (TierSchKomV)
Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 23.06.1987


§ 6 TierSchKomV Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.