(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 6.
-
Berufsspezifische Regelungen,
- 7.
-
Arbeitsorganisation,
- 8.
-
Kommunikation und Information,
- 9.
-
Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren,
- 10.
-
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,
- 11.
-
Transportieren von Tieren,
- 12.
-
Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,
- 13.
-
Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit,
- 14.
-
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
- 15.
-
Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Diagnostik bei Tieren,
- 2.
-
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
- 3.
-
Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren,
- 4.
-
Qualitätsmanagement,
- 5.
-
Hygienemanagement,
- 6.
-
Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,
- 2.
-
Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,
- 3.
-
Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen,
- 4.
-
Besucherbetreuung.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
- 2.
-
Erziehen von Hunden,
- 3.
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Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit,
- 4.
-
Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.