(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Qualitätssichernde Maßnahmen, 
- 6.
- 
                Berufsspezifische Regelungen, 
- 7.
- 
                Arbeitsorganisation, 
- 8.
- 
                Kommunikation und Information, 
- 9.
- 
                Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren, 
- 10.
- 
                Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren, 
- 11.
- 
                Transportieren von Tieren, 
- 12.
- 
                Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften, 
- 13.
- 
                Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit, 
- 14.
- 
                Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, 
- 15.
- 
                Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Diagnostik bei Tieren, 
- 2.
- 
                Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, 
- 3.
- 
                Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren, 
- 4.
- 
                Qualitätsmanagement, 
- 5.
- 
                Hygienemanagement, 
- 6.
- 
                Prozessbezogene Arbeitstechniken. 
        (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen, 
- 2.
- 
                Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen, 
- 3.
- 
                Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen, 
- 4.
- 
                Besucherbetreuung. 
        (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, 
- 2.
- 
                Erziehen von Hunden, 
- 3.
- 
                Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, 
- 4.
- 
                Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.