Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 27.07.2006


§ 16 TierNebV Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage

Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn

1.
die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder
2.
der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass
a)
Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird,
b)
die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und
c)
ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer getroffen werden.