Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn
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die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder
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der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass
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Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird,
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die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und
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ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer getroffen werden.