Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV 2006)
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 24.10.2006


Anlage 2 TierImpfStV 2006 (zu § 21 Abs. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2375

Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen ist:

1.
Bezeichnung des Mittels,
2.
Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,
3.
Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,
4.
Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,
5.
Gegenanzeigen,
6.
Hinweise für die sachgerechte Anwendung,
7.
Hinweise für den sicheren Gebrauch,
8.
Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
9.
Hinweise zur Aufbewahrung,
10.
Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter Mittel,
11.
Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,
12.
Zulassungsnummer,
13.
Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung,
14.
Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des Mittels.