THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk

Ausfertigungsdatum: 11.01.2004


§ 6 THWMitwV Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Technische Hilfswerk kann das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden, wenn die Helferin oder der Helfer

1.
schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die als solche oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist,
2.
körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst nicht mehr geeignet ist,
3.
sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt,
4.
nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
5.
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, oder
6.
in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird.

(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Dienstverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden.

(3) Helferinnen und Helfer können das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden. Während der Probezeit kann dies jederzeit fristlos geschehen. Helferinnen und Helfer haben, nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten.

(4) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Rechtsbehelf gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.