THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk

Ausfertigungsdatum: 11.01.2004


§ 5 THWMitwV Verstoß gegen Dienstpflichten

Wer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder von besonderen Funktionen abberufen werden; erteilte Berechtigungen können entzogen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Entlassung erfolgen. Eine Abberufung von besonderen Funktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn der Helferin oder dem Helfer in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.