THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk

Ausfertigungsdatum: 11.01.2004


§ 2 THWMitwV Begründung des Dienstverhältnisses

(1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag.

(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden.