THW-Gesetz (THWG)
Gesetz über das Technische Hilfswerk

Ausfertigungsdatum: 22.01.1990


§ 4 THWG Mitwirkung

Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher wahrgenommen. Orts- und Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss beraten die jeweiligen Gliederungen des Technischen Hilfswerks. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.