Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Ausfertigungsdatum: 22.12.2010


§ 15 ThUG Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung eines Rechtsanwalts erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.