§ 11 ThUG Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.
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