Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Ausfertigungsdatum: 22.12.2010


§ 11 ThUG Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht

(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.