(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
-
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
-
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
-
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 6.
-
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
-
Handhaben von Fertigungsunterlagen,
- 8.
-
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
- 9.
-
Justieren und Skalieren,
- 10.
-
Qualitätskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Thermometerblasen:
- a)
-
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
- b)
-
Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
- 2.
-
in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
- a)
-
Justieren von Thermometern,
- b)
-
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.