Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

Ausfertigungsdatum: 27.05.1986


§ 3 ThermMAusbV Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Thermometerblasen und
2.
Thermometerjustieren
gewählt werden.