(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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1.
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Allgemeine Anforderungen
- 1.1
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Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
- a)
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plötzliche Bewusstlosigkeit;
- b)
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Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
- c)
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plötzliche Handlungsunfähigkeit;
- d)
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Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
- e)
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erhebliche Einschränkung der Mobilität.
- 1.2
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Sehvermögen
Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
- a)
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Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;
- b)
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maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;
- c)
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Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;
- d)
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Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;
- e)
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normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;
- f)
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Sichtfeld: vollständig;
- g)
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Sehvermögen beider Augen: effektiv;
- h)
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binokulares Sehvermögen: effektiv;
- i)
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Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;
- j)
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Kontrastempfindlichkeit: gut;
- k)
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keine fortschreitenden Augenkrankheiten;
- l)
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Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;
- m)
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keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;
- n)
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farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.
- 1.3
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Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.
Dafür gelten folgende Richtwerte:
- a)
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Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;
- b)
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es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;
- c)
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keine Anomalie des Vestibularapparats;
- d)
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keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen;
- e)
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die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.
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2.
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Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
- 2.1
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Ärztliche Untersuchungen
- a)
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allgemeine ärztliche Untersuchung;
- b)
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Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
- c)
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Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
- d)
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Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
- e)
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Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
- 2.2
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Psychologische Untersuchungen
- a)
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kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
- b)
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Kommunikation;
- c)
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psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
- d)
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tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
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3.
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Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens
- a)
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eine allgemeine ärztliche Untersuchung;
- b)
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eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
- c)
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eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;
- d)
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eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt.
Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.