(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
    
    
    
        
            - 
                1.
            
- 
                
                    Allgemeine Anforderungen
                    
                        - 1.1
- 
                            
                                Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können: 
                                 
                                    - a)
- 
                                        plötzliche Bewusstlosigkeit; 
- b)
- 
                                        Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration; 
- c)
- 
                                        plötzliche Handlungsunfähigkeit; 
- d)
- 
                                        Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination; 
- e)
- 
                                        erhebliche Einschränkung der Mobilität. 
 
- 1.2
- 
                            
                                Sehvermögen
                                 
                                Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein: 
                                 
                                    - a)
- 
                                        Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge; 
- b)
- 
                                        maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes; 
- c)
- 
                                        Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe; 
- d)
- 
                                        Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird; 
- e)
- 
                                        normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests; 
- f)
- 
                                        Sichtfeld: vollständig; 
- g)
- 
                                        Sehvermögen beider Augen: effektiv; 
- h)
- 
                                        binokulares Sehvermögen: effektiv; 
- i)
- 
                                        Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede; 
- j)
- 
                                        Kontrastempfindlichkeit: gut; 
- k)
- 
                                        keine fortschreitenden Augenkrankheiten; 
- l)
- 
                                        Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden; 
- m)
- 
                                        keine Überempfindlichkeit gegen Blendung; 
- n)
- 
                                        farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig. 
 
- 1.3
- 
                            
                                Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
                                 
                                Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.
                                 
                                Dafür gelten folgende Richtwerte: 
                                 
                                    - a)
- 
                                        Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen; 
- b)
- 
                                        es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen; 
- c)
- 
                                        keine Anomalie des Vestibularapparats; 
- d)
- 
                                        keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen; 
- e)
- 
                                        die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig. 
 
 
 
- 
                2.
            
- 
                
                    Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
                    
                        - 2.1
- 
                            
                                Ärztliche Untersuchungen 
                                 
                                    - a)
- 
                                        allgemeine ärztliche Untersuchung; 
- b)
- 
                                        Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung; 
- c)
- 
                                        Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind; 
- d)
- 
                                        Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG); 
- e)
- 
                                        Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen. 
 
- 2.2
- 
                            
                                Psychologische Untersuchungen 
                                 
                                    - a)
- 
                                        kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen; 
- b)
- 
                                        Kommunikation; 
- c)
- 
                                        psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände; 
- d)
- 
                                        tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren. 
 
 
 
- 
                3.
            
- 
                
                    Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung
                    
                    
                    Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens 
                     
                        - a)
- 
                            eine allgemeine ärztliche Untersuchung; 
- b)
- 
                            eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung; 
- c)
- 
                            eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung; 
- d)
- 
                            eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt. 
 
                    Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.