Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Ausfertigungsdatum: 29.04.2011


§ 19 TfV Kontrollen durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.

(3) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen. In beiden Fällen ist der Triebfahrzeugführerschein der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sie unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung und teilt dem Triebfahrzeugführer darüber hinaus mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wieder erlangen kann. Ist der Triebfahrzeugführerschein in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden, wendet sich die zuständige Behörde an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates und verlangt unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins. Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über ihr Ersuchen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen. Wird an die zuständige Behörde ein entsprechendes Ersuchen herangetragen, prüft sie dieses innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.

(4) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den ausstellenden Unternehmer auf, eine Überprüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 durchzuführen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Mitteilung kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Sie unterrichtet hierüber bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

(5) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet sie die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von jeder solchen Entscheidung.

(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach Absatz 3, 4 oder 5 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.