setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über
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den Prüfungsablauf,
- b)
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die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,
- c)
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die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie
- d)
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die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,