(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
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eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat,
- 2.
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das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und
- 3.
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folgende Dokumente dem Antrag beifügt:
- a)
-
eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,
- b)
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Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,
- c)
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eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat:
- aa)
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eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- bb)
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eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen
und
- d)
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eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.