(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.
    
        (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 
        
            - 1.
- 
                eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat, 
- 2.
- 
                das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und 
- 3.
- 
                
                    folgende Dokumente dem Antrag beifügt: 
                     
                        - a)
- 
                            eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung, 
- b)
- 
                            Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen, 
- c)
- 
                            
                                eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat: 
                                 
                                    - aa)
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                                        eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 
- bb)
- 
                                        eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen 
 
                                und
                             
- d)
- 
                            eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.