Transfusionsgesetz (TFG)
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Ausfertigungsdatum: 01.07.1998


§ 10 TFG Aufwandsentschädigung

(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.