(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1187 - 1195)
    
    
    
        Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    
    
    
        
            
                | Lfd. Nr.
 | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
 | 
            
                | 1.–18. Monat
 | 19.–24. Monat
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 1)
 | 
                        a)
                            textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilenb)
                            Faserstoffarten bestimmenc)
                            Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführend)
                            Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmene)
                            Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksichtigenf)
                            Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmeng)
                            Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheidenh)
                            Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen | 8 |  | 
            
                | 2 | Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestaltenb)
                            Skizzen anfertigenc)
                            Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachtend)
                            Muster und Vorlagen analysierene)
                            Materialien auswählenf)
                            technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfeng)
                            Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln | 10 |  | 
            
                | 
                        h)
                            Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiteni)
                            Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimierenj)
                            Ergebnisse präsentieren |  | 6 | 
            
                | 3 | Experimentelles Arbeiten (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Materialien herausarbeitenb)
                            textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinieren und einsetzen, Effekte erzielenc)
                            unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge anwendend)
                            Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektieren und dokumentieren | 7 |  | 
            
                | 4 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 4)
 | 
                        a)
                            
                                Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten
                                oder
 Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen
 oder
 Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren
 oder
 Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstellen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen
 oder
 Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellen
b)
                            Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwendenc)
                            technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 9 |  | 
            
                | 5 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Fertigungstechniken auswählen und festlegenb)
                            
                                vorbereitende Arbeiten durchführen:
                                Schablonen und Filzproben erstellen
 oder
 Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Torchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppelprobe erstellen
 oder
 gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen
 oder
 Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten
 oder
 Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben erstellen
 oder
 Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle einrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren
c)
                            
                                Fertigungstechniken anwenden:
                                 
                                 Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen
                                 
                                 oder
                                 
                                 Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flandrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bänderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren
                                 
                                 oder
                                 
                                 Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und gekettelte Quasten anfertigen
                                 
                                 oder
                                 
                                 geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt anfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten
                                 
                                oder
                                 
                                 Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang -, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Gestricke abketteln
                                 
                                 oder
                                 
                                 Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbindungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten
                             | 
 
 
 
 
 
 
 
 
 16
 |  | 
            
                |  |  | 
                        d)
                            abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Waren ausrüsten und konfektionieren |  | 2 | 
            
                | 6 | Instandsetzen von Produkten (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Mängel und Schäden feststellen und dokumentierenb)
                            Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzenc)
                            Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchführend)
                            durchgeführte Maßnahmen dokumentieren |  | 4 | 
        
    
    
        Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen
    
    
    
        
            
                | Lfd. Nr.
 | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
 | 
            
                |  | 25.–36. Monat
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Gestalten von Filzen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt B Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielenb)
                            funktionale und dekorative Elemente, insbesondere Schlaufen und Verschlüsse, einfilzenc)
                            Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen |  | 20 | 
            
                | 2 | Herstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt B Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärbenb)
                            Vorfilze herstellen und weiterverarbeitenc)
                            Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbesondere Stoffen, verbinden und filzend)
                            Nunofilztechnik anwendene)
                            mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellenf)
                            experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzeng)
                            Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneidenh)
                            nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumgestaltungen herstelleni)
                            Filze zur beidseitigen Benutzung herstellenj)
                            Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen |  | 22 | 
            
                | 3 | Fertigstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt B Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appretieren und Stärken, nachbehandelnb)
                            fertige Filzteile konfektionieren |  | 10 | 
        
    
    
        Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln
    
    
    
        
            
                | Lfd. Nr.
 | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
 | 
            
                |  | 25.–36. Monat
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt C Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruierenb)
                            Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variationen planen und einsetzenc)
                            Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeichnungen erstellend)
                            Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planene)
                            Bänderkreuzungen planenf)
                            Rasterveränderungen vornehmeng)
                            Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielenh)
                            Spitzentechniken rekonstruieren |  | 18 | 
            
                | 2 | Herstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt C Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailänder Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Moderne Gründe in Variationen, anwendenb)
                            Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwendenc)
                            Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken ausführend)
                            räumliche Grundformen in Spitzen umsetzene)
                            Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten |  | 22 | 
            
                | 3 | Fertigstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt C Nummer 3)
 | 
                        a)
                            hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, insbesondere durch Laschen und Häkelnb)
                            Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärkenc)
                            Spitzen reinigen und aufbewahren |  | 12 | 
        
    
    
        Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren
    
    
    
        
            
                | Lfd. Nr.
 | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
 | 
            
                |  | 25.–36. Monat
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Gestalten und Konstruieren von Posamenten (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt D Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktionen, analysierenb)
                            Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstellen und festlegenc)
                            Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellend)
                            Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestimmene)
                            Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen |  | 20 | 
            
                | 2 | Herstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt D Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüstenb)
                            Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Borten, weben, Effilé herstellenc)
                            Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichtend)
                            Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikatchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellene)
                            Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnenf)
                            aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbesondere kleinen oder gekerbten Formen, fertigeng)
                            Kettel- und Spikatformen stechenh)
                            Pompon und Quästchen herstellen |  | 26 | 
            
                | 3 | Fertigstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt D Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneidenb)
                            Quasten und Fransen dämpfen und zuschneidenc)
                            Plüschcorelle scherend)
                            Schnüre und Seile konfektionieren |  | 6 | 
        
    
    
        Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken
    
    
    
        
            
                | Lfd. Nr.
 | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
 | 
            
                |  | 25.–36. Monat
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Gestalten von Stickereien (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt E Nummer 1)
 | 
                        a)
                            profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfenb)
                            Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannungc)
                            Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planend)
                            technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen |  | 16 | 
            
                | 2 | Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt E Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und Stickböden optimierenb)
                            Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflorigen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereitenc)
                            Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Lochstickerei, anwendend)
                            Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwendene)
                            Metallstickerei anwendenf)
                            Applikationen anfertigeng)
                            Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen |  | 26 | 
            
                | 3 | Fertigstellen von Stickereien (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt E Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfütternb)
                            Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnierenc)
                            Stickereien konfektionieren |  | 10 | 
        
    
    
        Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken
    
    
    
        
            
                | Lfd. Nr.
 | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
 | 
            
                |  | 25.–36. Monat
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Gestalten und Konstruieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt F Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnenb)
                            Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzielen, Ziernähte berücksichtigenc)
                            Verzierungen und Zubehör festlegend)
                            Gestricke in fully fashioned Technik planen und berechnene)
                            Prototypen und Kleinserien entwickeln |  | 16 | 
            
                | 2 | Herstellen von Gestricken (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt F Nummer 2)
 | 
                        a)
                            muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrickmaschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität berücksichtigenb)
                            Zusatzgeräte anbringenc)
                            Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, strickend)
                            Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit verschiedenen Materialien herstellene)
                            Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbesondere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Besätzef)
                            Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Maschine nehmeng)
                            branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen |  | 26 | 
            
                | 3 | Konfektionieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt F Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügenb)
                            Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführenc)
                            Verzierungen und Zubehörteile anbringen |  | 10 | 
        
    
    
        Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben
    
    
    
        
            
                | Lfd. Nr.
 | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
 | 
            
                |  | 25.–36. Monat
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Gestalten und Konstruieren von Geweben (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt G Nummer 1)
 | 
                        a)
                            gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammenwirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüstungen, berücksichtigenb)
                            Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Leinwand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronierenc)
                            Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronierend)
                            Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen |  | 22 
 
 | 
            
                |  |  | 
                        e)
                            Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften entwickeln und festlegenf)
                            rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild- und Fertigungspatronen anwendeng)
                            Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren |  |  | 
            
                | 2 | Herstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt G Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Webstühle aufbauen und umrüstenb)
                            einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen von Grundbindungen herstellenc)
                            mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, bemusternd)
                            Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)
                            Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung sowie Anschlag optimierenf)
                            Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen |  | 26 | 
            
                | 3 | Fertigstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt G Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Fehler in der Rohware beseitigenb)
                            Ränder sichern, Randabschlüsse herstellenc)
                            Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen |  | 4 | 
        
    
    
        Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    
    
    
        
            
                | Lfd. Nr.
 | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im
 | 
            
                | 1.–18. Monat
 | 19.–24. Monat
 | 
            
                | 1 | 2 | 3 | 4 | 
        
        
            
                | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                            gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                            Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                            wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                            wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten
 Ausbildung
 zu vermitteln
 
 
 | 
            
                | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                            Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                            Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                            Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
            
                | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
 (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                            berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | 
            
                |  |  | 
                        c)
                            Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                            Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |  | 
            
                | 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                        a)
                            mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                            für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                            Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                            Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
            
                | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegenb)
                            Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenc)
                            Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellend)
                            Informations- und Kommunikationstechniken nutzene)
                            Materialbedarf berechnenf)
                            Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit auswerteng)
                            auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten | 6 |  | 
            
                | 
                        h)
                            Material disponieren, Zeitbedarf ermittelni)
                            inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Liefertermine beachtenj)
                            Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren |  | 3 | 
            
                | 6 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)
                            Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand haltenc)
                            Maschinen einrichten, bedienen und pflegend)
                            Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)
                            vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen | 8 |  | 
            
                | 7 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 7)
 | 
                        a)
                            durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)
                            Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenc)
                            Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hinweisen | 4 |  | 
            
                |  |  | 
                        d)
                            Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierbarkeit und Gestaltung beratene)
                            Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten |  | 4 | 
            
                | 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)
                            Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visuell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenc)
                            Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierend)
                            Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagerne)
                            Zwischen- und Endkontrollen durchführen | 6 |  | 
            
                | 
                        f)
                            Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststelleng)
                            Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigenh)
                            zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |  | 3 | 
            
                | 9 | Verkaufen von Produkten (§ 4 Absatz 2
 Abschnitt H Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachenb)
                            Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswertenc)
                            Unternehmen nach außen darstellen | 4 |  | 
            
                | 
                        d)
                            Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)
                            Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durchführen und abschließenf)
                            Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen, Angebote unterbreiteng)
                            betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzenh)
                            Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalteni)
                            Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen |  | 4 |