(TestV)
Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Ausfertigungsdatum: 02.11.2005


§ 9 TestV Ausnahmen

Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.