Ausfertigungsdatum: 02.11.2005
(1) Die für die Organisation und Durchführung der Testung erforderlichen Finanzmittel sind aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere die Mittel für:
(2) Soweit den teilnehmenden Leistungserbringern für die testbedingte Ausstattung Kosten entstehen, erhalten sie aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik eine Pauschale. Für den testbedingten Zusatzaufwand erhalten alle Leistungserbringer eine Grundpauschale und darüber hinaus nutzungsbezogene Zuschläge. Ebenso erhalten die verantwortlichen Vertragspartner in den Testregionen aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zur Finanzierung technischer Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 eine Pauschale. Die Höhe der Pauschalen und der nutzungsbezogenen Zuschläge sowie die Einzelheiten der Auszahlungsvoraussetzungen werden von der Gesellschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen festgelegt. Die Festlegungen nach Satz 4 sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen und werden wirksam, wenn sie vom Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage beanstandet werden.
(3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der Pauschalen und nutzungsbezogenen Zuschläge sowie die Auszahlungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzten Frist fest oder werden die Beanstandungen nach Absatz 2 Satz 5 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Satz 1 unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarten und die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Angaben nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Kosten von den an den Tests teilnehmenden Krankenkassen getragen.
(4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten ersetzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche gilt für elektronische Gesundheitskarten, die im Rahmen der Testung verwendet werden und ersetzt werden müssen.