(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1315 - 1317)
Umfangreiche Erneuerungen oder Umrüstungen liegen in der Regel vor, wenn die Projektkosten, oder im Fall von Infrastrukturmaßnahmen die Baukosten, 1 Million Euro überschreiten.
Maßnahmen mit Projekt- bzw. Baukosten unter 0,4 Millionen Euro stellen keine umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen dar.
Erneuerungen oder Umrüstungen am Teilsystem Fahrzeuge richten sich abweichend von Satz 1 und 2 ausschließlich nach Buchstabe D dieser Anlage. Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung gelten zudem folgende Maßnahmen:
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A.
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Teilsystem Infrastruktur
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:
- 1.
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Änderungen an Strecken- oder Bahnhofsgleisen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- und Abstellanlagen sowie Änderungen an Zugbildungsanlagen, soweit mehr als 400 m Gleis oder mehr als zwei Weichen betroffen sind;
- 2.
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Änderungen an Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (Anlagen sowie Gleise), die die Umschlagkapazität um mehr als 10 % steigern;
- 3.
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Erneuerung von Brücken, Überbauten oder Widerlagern;
- 4.
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bauliche Maßnahmen in unterirdischen Personenverkehrsanlagen, die durch ein geändertes Brandschutzkonzept ausgelöst werden;
- 5.
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Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 10 % durch:
- 5.1
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Änderung der Trassierungselemente oder Gleisabstände,
- 5.2
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Änderung der BÜ Sicherung,
- 5.3
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Ertüchtigung für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik;
- 6.
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Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke über 225 kN (22,5 t) durch:
- 6.1
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Einbau von Schutz- oder Tragschichten,
- 6.2
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Erneuerung von Überbauten,
- 6.3
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Änderung der Oberbauart.
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B.
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Teilsystem Energie
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:
- 1.
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Maßnahmen an Oberleitungsanlagen, die sich über mehr als eine Nachspannlänge pro Gleis erstrecken;
- 2.
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Maßnahmen an Bahnstromversorgungsanlagen bezogen auf einen Speiseabschnitt bzw. ein Unterwerk, wenn die
- 2.1
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Versorgungsart (zentrale bzw. dezentrale),
- 2.2
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die Spannung,
- 2.3
-
die Frequenz,
- 2.4
-
die Schutzfunktion (einschließlich Schnittstelle zum Fahrzeug) geändert oder
- 2.5
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die Leistung um mehr als 35 % gesteigert wird.
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C.
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Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung:
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten:
- 1.
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Maßnahmen innerhalb anderer in dieser Anlage aufgeführten Teilsysteme, auf Grund derer die Projektierungs- und Systemdaten von Interoperabilitätskomponenten und anderer Sicherungssysteme (z. B. Stellwerkstechnik), verändert werden müssen;
- 2.
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funktionale Änderungen an Strecken- oder Bahnhofssicherungsanlagen sowie Fahrzeugeinrichtungen
- 2.1
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im Zusammenhang mit einer fortgeschriebenen ETCS-Spezifikation;
- 2.2
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bei denen Risikoakzeptanzwerte einer genehmigten Risikoanalyse überschritten werden;
- 2.3
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an Klasse B-Systemen nach einer in Nummer 4 der Anlage 2 aufgeführten TSI, die Auswirkungen auf die notifizierten Anforderungen dieser Techniken haben;
- 2.4
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am zertifizierten Teilsystem, durch die eine für das deutsche Eisenbahnsystem relevante Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwendig wird;
- 2.5
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an Sicherungssystemen (z. B. Stellwerkstechnik), die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich bestehender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen.
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D.
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Teilsystem Fahrzeuge:
Als umfangreiche Änderungen* an Fahrzeugen gelten:
- 1.
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Änderungen der Fahrzeugmasse oder der Radaufstandskraft um mehr als 10 %Veränderungen der nominalen Fahrzeugmasse in den Beladezuständen (nach DIN EN 15663:2012-05; Bahnanwendungen – Definition der Fahrzeugreferenzmassen; Deutsche Fassung EN 15663:2009 + AC:2010) beziehungsweise Veränderungen der nominalen Radaufstandskraft (nach EN 50215 DIN EN 50215 VDE 0115-101:2010-07; Bahnanwendungen – Bahnfahrzeuge – Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung) in den Beladezuständen:
- –
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Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug
- –
-
Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung
- 2.
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Änderung des BremsgewichtsÄnderung der eisenbahnrechtlich genehmigten Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten und über die der Genehmigung zugrunde liegenden Nachweise nach oben sowie Ein-/Ausbau und Ersatz/Tausch des Gleitschutzes.
- 3.
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Änderung der BrandschutzkategorieÄnderung nach den Anforderungen der jeweils gültigen Technischen Spezifikation für Interoperabilität für Sicherheit in Eisenbahntunneln.
- 4.
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Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur Überwachung/Steuerung von:
- –
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Bremsfunktionen,
- –
-
Traktion,
- –
-
Außentüren und
- –
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aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und Einhaltung des Begrenzungsprofils
Änderung in Aufbau/Struktur und Wirkungsweise der Architekturelemente (z. B. Sicherheitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen, etc.)
- 5.
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Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr als 10 %Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages (wesentlicher Parameter zur Beurteilung der Geschwindigkeit in Gleisbögen).
- 6.
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Erweiterung der Steuerung der Fahrzeuggruppe beziehungsweise Triebzugeinheit auf:
- –
-
Mehrfachtraktion
- –
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Mischtraktion