(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1315 - 1317)
    
    
        Umfangreiche Erneuerungen oder Umrüstungen liegen in der Regel vor, wenn die Projektkosten, oder im Fall von Infrastrukturmaßnahmen die Baukosten, 1 Million Euro überschreiten.
        
        Maßnahmen mit Projekt- bzw. Baukosten unter 0,4 Millionen Euro stellen keine umfangreichen Umrüstungen oder Erneuerungen dar.
        
        Erneuerungen oder Umrüstungen am Teilsystem Fahrzeuge richten sich abweichend von Satz 1 und 2 ausschließlich nach Buchstabe D dieser Anlage. Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung gelten zudem folgende Maßnahmen: 
        
            - 
                A.
            
- 
                
                    Teilsystem Infrastruktur
                 
        Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten: 
        
            - 1.
- 
                Änderungen an Strecken- oder Bahnhofsgleisen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- und Abstellanlagen sowie Änderungen an Zugbildungsanlagen, soweit mehr als 400 m Gleis oder mehr als zwei Weichen betroffen sind; 
- 2.
- 
                Änderungen an Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (Anlagen sowie Gleise), die die Umschlagkapazität um mehr als 10 % steigern; 
- 3.
- 
                Erneuerung von Brücken, Überbauten oder Widerlagern; 
- 4.
- 
                bauliche Maßnahmen in unterirdischen Personenverkehrsanlagen, die durch ein geändertes Brandschutzkonzept ausgelöst werden; 
- 5.
- 
                Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 10 % durch: 
- 5.1
- 
                Änderung der Trassierungselemente oder Gleisabstände, 
- 5.2
- 
                Änderung der BÜ Sicherung, 
- 5.3
- 
                Ertüchtigung für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik; 
- 6.
- 
                Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke über 225 kN (22,5 t) durch: 
- 6.1
- 
                Einbau von Schutz- oder Tragschichten, 
- 6.2
- 
                Erneuerung von Überbauten, 
- 6.3
- 
                Änderung der Oberbauart. 
- 
                B.
            
- 
                
                    Teilsystem Energie
                 
        Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten: 
        
            - 1.
- 
                Maßnahmen an Oberleitungsanlagen, die sich über mehr als eine Nachspannlänge pro Gleis erstrecken; 
- 2.
- 
                Maßnahmen an Bahnstromversorgungsanlagen bezogen auf einen Speiseabschnitt bzw. ein Unterwerk, wenn die 
- 2.1
- 
                Versorgungsart (zentrale bzw. dezentrale), 
- 2.2
- 
                die Spannung, 
- 2.3
- 
                die Frequenz, 
- 2.4
- 
                die Schutzfunktion (einschließlich Schnittstelle zum Fahrzeug) geändert oder 
- 2.5
- 
                die Leistung um mehr als 35 % gesteigert wird. 
- 
                C.
            
- 
                
                    Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung:
                 
        Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten: 
        
            - 1.
- 
                Maßnahmen innerhalb anderer in dieser Anlage aufgeführten Teilsysteme, auf Grund derer die Projektierungs- und Systemdaten von Interoperabilitätskomponenten und anderer Sicherungssysteme (z. B. Stellwerkstechnik), verändert werden müssen; 
- 2.
- 
                funktionale Änderungen an Strecken- oder Bahnhofssicherungsanlagen sowie Fahrzeugeinrichtungen 
- 2.1
- 
                im Zusammenhang mit einer fortgeschriebenen ETCS-Spezifikation; 
- 2.2
- 
                bei denen Risikoakzeptanzwerte einer genehmigten Risikoanalyse überschritten werden; 
- 2.3
- 
                an Klasse B-Systemen nach einer in Nummer 4 der Anlage 2 aufgeführten TSI, die Auswirkungen auf die notifizierten Anforderungen dieser Techniken haben; 
- 2.4
- 
                am zertifizierten Teilsystem, durch die eine für das deutsche Eisenbahnsystem relevante Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwendig wird; 
- 2.5
- 
                an Sicherungssystemen (z. B. Stellwerkstechnik), die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich bestehender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen. 
- 
                D.
            
- 
                
                    Teilsystem Fahrzeuge:
                 
        Als umfangreiche Änderungen* an Fahrzeugen gelten: 
        
            - 1.
- 
                
                    Änderungen der Fahrzeugmasse oder der Radaufstandskraft um mehr als 10 %Veränderungen der nominalen Fahrzeugmasse in den Beladezuständen (nach DIN EN 15663:2012-05; Bahnanwendungen – Definition der Fahrzeugreferenzmassen; Deutsche Fassung EN 15663:2009 + AC:2010) beziehungsweise Veränderungen der nominalen Radaufstandskraft (nach EN 50215 DIN EN 50215 VDE 0115-101:2010-07; Bahnanwendungen – Bahnfahrzeuge – Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung) in den Beladezuständen: 
                     
                        - –
- 
                            Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug 
- –
- 
                            Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung 
 
- 2.
- 
                Änderung des BremsgewichtsÄnderung der eisenbahnrechtlich genehmigten Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten und über die der Genehmigung zugrunde liegenden Nachweise nach oben sowie Ein-/Ausbau und Ersatz/Tausch des Gleitschutzes. 
- 3.
- 
                Änderung der BrandschutzkategorieÄnderung nach den Anforderungen der jeweils gültigen Technischen Spezifikation für Interoperabilität für Sicherheit in Eisenbahntunneln. 
- 4.
- 
                
                    Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur Überwachung/Steuerung von: 
                     
                        - –
- 
                            Bremsfunktionen, 
- –
- 
                            Traktion, 
- –
- 
                            Außentüren und 
- –
- 
                            aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und Einhaltung des Begrenzungsprofils 
 
                    Änderung in Aufbau/Struktur und Wirkungsweise der Architekturelemente (z. B. Sicherheitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen, etc.)
                 
- 5.
- 
                Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr als 10 %Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages (wesentlicher Parameter zur Beurteilung der Geschwindigkeit in Gleisbögen). 
- 6.
- 
                
                    Erweiterung der Steuerung der Fahrzeuggruppe beziehungsweise Triebzugeinheit auf: 
                     
                        - –
- 
                            Mehrfachtraktion 
- –
- 
                            Mischtraktion