(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 
        
            - 1.
- 
                Eisenbahnen oder Halter von Fahrzeugen mit Sitz im Inland oder 
- 2.
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                Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland 
        fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Das Eisenbahn-Bundesamt teilt dies der Kommission mit.
    
    
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die nach Absatz 1 Verpflichteten Anhaltspunkte dafür haben, dass eine deutsche benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht genügt.