Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 13 TEIV Mitwirkungspflichten

(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1.
Eisenbahnen oder Halter von Fahrzeugen mit Sitz im Inland oder
2.
Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland
fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Das Eisenbahn-Bundesamt teilt dies der Kommission mit.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die nach Absatz 1 Verpflichteten Anhaltspunkte dafür haben, dass eine deutsche benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht genügt.