Ausfertigungsdatum: 25.02.2000
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
(2) Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.