Ausfertigungsdatum: 25.02.2000
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
(2) Im Prüfungsbereich "Gerätekunde" können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich "Arbeitskunde" können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsbereich "Tauchermedizinische Grundkenntnisse" können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden:
Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
(6) Im Prüfungsbereich "Fachrechnen und Fachzeichnen" können geprüft werden:
(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.
(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.