(TAppV)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Ausfertigungsdatum: 27.07.2006


§ 30 TAppV Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfungen

Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Reproduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende des achten Semesters abgeschlossen werden.