(SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 28.07.1997


Anlage 12 SVWO (zu § 41 Abs. 4) Stimmzettelumschlag

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 28;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote


(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
1. Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.
2. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
4. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.
5. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
6. Der Wahlbrief muß spätestens am .................... +)
  bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen !
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ++)
 
 
 
+)
Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
++)
Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: "(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)"