(SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 28.07.1997


§ 94 SVWO Stadtstaaten-Klausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.