Ausfertigungsdatum: 28.07.1997
(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen
(2) Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.