(SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 28.07.1997


§ 81 SVWO Zeitpunkt der Wahl

Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.